Betäubungsmittelstrafrecht

Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) ist jeder Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die in den Anlagen I – III des BtmG aufgeführt sind, unter Strafe gestellt - sofern nicht ausdrücklich eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt wurde – mit Ausnahme des (besitzlosen) bloßen Konsums. Da sich gewisse Betäubungsmittel – wie etwa Haschisch, Marihuana und Kokain – in den vergangenen Jahrzehnten in manchen Gesellschaftsschichten weitreichend etabliert haben, kann nicht verwundern, dass die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen ein breites Feld im Strafverteidiger/innen-Dasein einnimmt. 

Langjährige und zahlreiche Bestrebungen, die Legalisierung der sogenannten „weichen Drogen“ Haschisch und Marihuana zu erreichen, da deren Kriminalisierung im Verhältnis zu anderen Rauschmitteln wie Nikotin und Alkohol unverständlich erscheint, sind bislang gescheitert.  

Aufgrund des weitreichenden Strafrahmens des Betäubungsmittelgesetzes, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren umfasst, ist die frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem/r im Betäubungsmittelsstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger/in dringend anzuraten.