Staatsangehörigkeitsrecht

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt entweder auf Antrag durch Einbürgerung oder als gesetzliche Folge durch Geburt und Adoption.

Die Einbürgerung kann bei bestimmten Aufenthaltstiteln nach einer rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren beansprucht werden. In einigen Fällen kommt eine Einbürgerung auch früher, nämlich nach 6 Jahren in Betracht. Falls deutsche Familienangehörige vorhanden sind, kann diese Frist auf 3 Jahre verkürzt werden. Über die Voraussetzungen und Ausnahmen der Einbürgerung, bei der Sicherung des Lebensunterhalts, Sprachkenntnissen, Einbürgerungstest, Straffreiheit beraten wir sie gerne im persönlichen Gespräch.

Obwohl die überwiegende Mehrheit der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgt, gilt in Deutschland nach wie vor, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben ist. Hiervon gibt es wenige Ausnahmen, wenn eine Ausbürgerung nicht möglich oder unzumutbar ist oder Sie Unionsbürger:in sind.

Durch die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft nach der Einbürgerung geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren (§25 StAG).
Insbesondere bei eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen wird bei Beantragung von neuen Ausweis- und Passdokumenten, bei Familienvisa, Eheschließungen und Geburten verstärkt geprüft, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben könnten. Wir prüfen, ob dies auf sie zutrifft, und besprechen ihre Möglichkeiten. Bei ehemaligen Deutschen kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eine erleichterte Einbürgerung in Betracht kommen.
Es besteht die Möglichkeit eine Einbürgerung auch aus dem Ausland zu beantragen, wenn gute Bindungen (familiär, kulturell, sprachlich) nach Deutschland bestehen und sie ihren Lebensunterhalt sichern können.

Eine Einbürgerung kommt aufgrund von erlittener Diskriminierung in Betracht (z.B. aufgrund der Benachteiligung von deutschen Müttern aus dem früheren Recht). Menschen, denen durch die nationalsozialistische Gesetzgebung die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen oder vorenthalten wurde, können für sich und ihre Abkömmlinge die Einbürgerung als Wiedergutmachung beantragen.
Deshalb ist es bedeutsam, frühere und neuere Regelungen stets im Blick zu behalten.

Gesetzlich wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Kind nach dem 1.1.2000 in Deutschland geboren wurde, ein ausländischer Elternteil sich seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt ("Optionskinder"). Aufgrund des Assoziationsabkommens mit der Türkei, können unter besonderen Umständen auch türkische Elternteile, die keine Niederlassungserlaubnis besitzen ihren Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln. In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern, da die vorgesehenen Formulare der Standesämter unvollständig sind.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2014 müssen die „Optionskinder“ in den überwiegenden Fällen nicht mehr zwischen der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und der deutschen Staatsangehörigkeit wählen. Dies hängt von der Dauer des inländischen Wohnsitzes und Schulbesuchszeiten ab. Ob sie sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, muss dennoch geprüft werden (§29 StAG).

In Fällen der Adoption durch deutsche Eltern, wird für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit darauf abgestellt, ob die Adoption vor der Volljährigkeit beantragt wurde und die Rechtsfolgen der Adoption einer sog. Volladoption nach deutschem Recht entspricht. Das wird für jedes Land gesondert zu prüfen sein.