Revision in Strafverfahren

Auch eine engagierte und gute Strafverteidigung kann nicht immer verhindern, dass die Hauptverhandlung mit einer falschen Verurteilung oder einer unangemessen hohen Strafe endet. Als letztes – und bei schweren Vorwürfen einziges – Rechtsmittel verbleibt Angeklagten nur die Revision.

Das Revisionsverfahren unterscheidet sich grundlegend von dem vorangegangenen Verfahren. Der Sachverhalt wird nicht noch einmal aufgeklärt. Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob dem Gericht der unteren Instanz im Verfahren oder im Urteil bei der Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind.

Deshalb unterscheidet sich auch die Arbeit des Verteidigers im Revisionsverfahren vollständig von der Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Wer lediglich die Verteidigungstaktik aus der unteren Instanz fortsetzt, wird beim Revisionsgericht kein Gehör finden. Aussicht auf Erfolg hat die Revision nur, wenn es gelingt, formelle oder materiell-rechtliche Fehler aufzuspüren, die zu einer Aufhebung des Urteils führen können. Dafür kommen keineswegs nur Rechtsfehler im engeren Sinn in Betracht. Gerügt werden können auch bestimmte Fehler bei der Aufklärung des Sachverhalts, bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung. Umso wichtiger ist die genaue Kenntnis der revisionsrechtlichen Grenzen und der Rechtsprechung der Revisionsgerichte, um einerseits keine erfolgversprechende Rüge zu übersehen, andererseits aber die Revisionsbegründung nicht durch aussichtlose Rügen zu entwerten.

Wegen dieser Besonderheiten und der strengen formalen Anforderungen an die Erhebung von Verfahrensrügen sollte mit der Revisionsbegründung ein auf das Revisionsrecht spezialisierter Rechtsanwalt betraut werden. Ein wichtiger Nebeneffekt dabei ist, dass die Verfahrensakten aus der revisionsrechtlichen Perspektive neu gelesen werden und dadurch möglicherweise Fehler in den Blick geraten, die zuvor verborgen blieben.

Jeden der oben genannten Rechtsanwälte können Sie zunächst auch mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision beauftragen, bevor der Auftrag für die Revisionsbegründung erteilt wird. Sie sollten dafür möglichst frühzeitig den Kontakt aufnehmen, da auch in umfangreichen Verfahren für die Darlegung von Verfahrensfehlern nur eine sehr kurze Frist bleibt.

Eine solche Vorprüfung nehmen wir auch bei allen Mandatsanfragen zur Wiederaufnahme in Strafsachen vor.

Die Verteidigung in der Revisionsinstanz wirft oftmals Fragen von grundsätzlicher und verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. In solchen Fällen vertreten wir unsere Mandanten auch mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und der Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Umfangreichere Mandate bearbeiten die oben genannten Rechtsanwälte auch gemeinsam.