Die Einlassung des Angeklagten zur Sache ist, wie auch immer sie abgegeben wird, eines der wichtigsten und effektivsten Mittel materieller Verteidigung. Das 12. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium in Karlsruhe vom 18. und 19.4.2008 befasste sich vor diesem Hintergrund mit dem Thema "Die Verteidigererklärung als Einlassung des Angeklagten" und förderte einen nicht allzu überraschenden Befund zu Tage, nämlich die Befürchtung, dass in der Einlassungspraxis selten Glanz und oft Elend hervorgerufen wird.
Die Einlassung kann geständig sein und zur milden Strafe beitragen. Sie kann bestreitend sein, und die Anklage in die Schranken der Wahrheit zurückverweisen. Sie kann aber auch den Angeklagten zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Immer geht es um die inhaltliche Problematik. Was oder wieviel soll erklärt werden. Weitere Fragen und Probleme entstehen zur Form und zum Zeitpunkt. Oft lassen sich Angeklagte nicht selbst durch eigenen Vortrag zur Sache ein und nicken lediglich eine von der Verteidigung abgegebene Erklärung als eigene Einlassung zu Protokoll der Hauptverhandlung ab. Dahinter können verteidigungstaktisch die unterschiedlichsten Erwägungen stehen: Erfahrung und Rhetorik des Verteidigers sollen genutzt werden, die Aussage soll möglichst objektiv abgegeben werden, der Mandant soll sich nicht unter Umständen bei der anschließenden Befragung durch Gericht und Staatsanwalt "um Kopf und Kragen" reden.
Das Seminar führt in die rechtlichen Grundlagen ein, analysiert anhand praktischer Fälle die Handlungsmöglichkeiten und stellt mit dem Instrument des sog. Einlassungssurrogates ein modernes Verteidigungsmittel vor, das die Rechte des Mandanten wahren und die Risiken der unkontrollierbaren Beweiswürdigung mindern kann.