Die StPO stellt dem Inquisitionsprinzip (Eröffnungsentscheidung, Wahrheitserforschung und Urteil aus einer Hand) das Unmittelbarkeitsprinzip entgegen. Nur wenn (in der Hauptverhandlungs-Öffentlichkeit und) unmittelbar vor den Augen des Gerichts sich der Akteninhalt nach kritischer Beleuchtung in der Hauptverhandlung bestätigt, kann verurteilt werden. Dies kommt insbesondere in § 250 StPO zum Ausdruck. Die sog. Inbegriffsrüge verleiht diesem Grundsatz auch in der Revision den erforderlichen Nachdruck.
Aber das Unmittelbarkeitsprinzip erscheint einer verurteilungsbereiten Justiz bisweilen zeitraubend und lästig und sieht sich Angriffen aus zahlreichen Richtungen ausgesetzt. Zum Beispiel:
- Der Ermittlungsführer wird als erster Zeuge „zum Gang des Verfahrens“ vernommen und strukturiert alles vor, was in den Akten steht.
- Dem Verhörsbeamten oder einem Wahrnehmungszeugen wird das Protokoll aus der Ermittlungsakte vorgehalten mit dem Ziel, das Protokoll statt der Zeugenerinnerung ins Urteil zu hieven (Vorhalt, § 253 StPO).
- Polizeilichen Vermerke, Atteste, Gutachten etc. werden verlesen.
- Die Ausnahmen des § 250 StPO werden immer weiter ausgeweitet.
- Das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO entzieht den Inhalt der Urkunden der Öffentlichkeit und auch der Erörterung in der Hauptverhandlung.
- Gerichtskundigkeit, Allgemeinkundigkeit und Alltagstheorien spielen sich in den Köpfen der Richter aber nicht in der Hauptverhandlung ab.
- Einführung komplexer Berechnungen werden durch Zeugen statt SV eingeführt.
- Einführung von „Simultanübersetzungen“ oder ad-hoc-Übersetzungen bei TKÜ durch Verlesung statt Vernehmung oder Begutachtung
Immer ist es das Ziel, den Akteninhalt, wie er für den Eröffnungsbeschluss gelesen und verstanden wurde, auf möglichst kurzem Weg ins Urteil zu transportieren. Das Ergebnis ist vorhersehbar.
Also haben wir allen Anlass, solche Versuche zu entlarven und gegen sie anzukämpfen.