Besser ist es, wenn die Ziele der Verteidigung nicht mit der Revision weiterverfolgt werden müssen, da deren Erfolgsquote bekanntermaßen gering ist. Umso wichtiger ist es, dass in den Fällen, in denen sie sich nicht vermeiden lässt, die Revision nicht schon aufgrund von Fehlern in der Begründung scheitert oder zu unerwünschten Ergebnissen führt.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung von Verfahrensrügen sind rigide. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO wird als „Schlüssigkeitsgebot“ ausgelegt und vom Revisionsführer verlangt, Verfahrenstatsachen so vollständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, dass das Gericht allein anhand der Revisionsbegründung – Erweisbarkeit vorausgesetzt – endgültig entscheiden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Deshalb können schon kleine Lücken in der Begründung zur Unzulässigkeit der Rüge führen.
Demgegenüber sind die Anforderungen an die Sachrüge zwar gering. Aber auch hier gibt es Fehlerquellen, die vermieden werden können.
In dem Seminar sollen in erster Linie die Grundlagen vermittelt werden, die für eine zulässige Begründung der Revision zu beachten sind. Dabei werden auch neuere Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgestellt. Insbesondere werden folgende Themenbereiche behandelt:
- Möglichkeit der Revisionsbeschränkung
- Abgrenzung zwischen Sachrüge und Verfahrensrüge
- Vortrag sogenannter „Negativtatsachen“
- Inbegriff der Hauptverhandlung
- Anforderungen an die Aufklärungsrüge
- Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Beweisantragsrecht
- Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
- Verfahrensfehler im Zusammenhang mit Verständigungsgesprächen